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Registrierkassen | 13.12.2024
Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll weiter eingedämmt werden
Bund der Steuerzahler informiert: Was muss gemeldet werden? Was sollten Unternehmer beachten?
Ab dem 1. Januar müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.
Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024):
- Art des Kassensystems
- Seriennummer
- Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
- Art der technischen Sicherheitseinrichtung
Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:
- Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31. Juli 2025
- Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
- Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
- Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig
Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.
Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) rät, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.
Die neue Meldepflicht stellt einen weiteren Schritt zur Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem dar. Unternehmer sollten die Frist im Auge behalten und ihre Kassensysteme rechtzeitig anmelden, um Komplikationen zu vermeiden.
Quelle: Mitteilung des BdSt vom 13.12.2024
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