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Einkommensteuer | 01.04.2025

Finanzamt wollte an Kick-backs mitverdienen

Keine steuerbare Vermögensmehrung durch Unterschlagung oder Untreue

Mit Urteil vom 2. Mai 2024 hatte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) entschieden, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren.

Der Kläger hatte Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an einen Dritten veranlasst, um sicherzustellen, dass dieser sich für eine Auftragsvergabe an den Arbeitgeber des Klägers einsetzte. Dabei waren der Kläger und der Dritte übereingekommen, dass auch der Kläger von den Zahlungen aus dem Vermögen seines Arbeitgebers profitieren solle. Daher zahlte der Dritte einen Teil der von ihm bezogenen Zahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zurück. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die „Rückzahlungen“ sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellten.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es führte aus, dass die vom Kläger und dem Dritten getroffene Unrechtsvereinbarung als eine im Vorfeld getroffene „Beuteteilungsabrede“ anzusehen sei, sodass die „Rückzahlung“ an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für die von ihm veranlasste Überweisung an den Dritten angesehen werden könne, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen des Arbeitgebers des Klägers entnommenen Gelder. Es könne bei der steuerrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern gelange und diese sodann zum Zwecke der Bestechung weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Mitteilung des FG Schleswig-Holstein v. 01.04.2025 – Urteil 4 K 84/23 vom 02.05.2024

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