Steuerkalender
ABGABEFRISTEN 2025
Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Lohnsteueranmeldungen und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Bauabzugsteuer:
Monatszahler
10. Januar
10. Februar
10. März
10 April
12. Mai
10. Juni
10. Juli
11. August
10. September
10. Oktober
10. November
10. Dezember
12. Januar 2026
Vierteljahreszahler
10. Januar
10. April
10. Juli
10. Oktober
12. Januar 2026
Jahreszahler
10. Januar
Umsatzsteuer – Abgabe und Zahlung:
Voranmeldung Monatszahler
10. Januar
10. Februar
10. März
10 April
12. Mai
10. Juni
10. Juli
11. August
10. September
10. Oktober
10. November
10. Dezember
12. Januar 2026
Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Vierteljahreszahler
10. Januar
10. April
10. Juli
10. Oktober
12. Januar 2026
Zusammenfassende Meldung (ZM) – Monatszahler
27. Januar
25. Februar
25. März
25. April
26. Mai
25. Juni
25. Juli
25. August
25. September
27. Oktober
25. November
29. Dezember
Hier finden Sie mehr zu den Fristen für ZM. Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelten nicht für die ZM.
OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren
4. Quartal 2024: 31. Januar 2025
1. Quartal 2025: 30. April 2025
2. Quartal 2025: 31. Juli 2025
3. Quartal 2025: 31. Oktober 2025
4. Quartal 2025: 30. Januar 2026
Informationen zum OSS-Verfahren finden Sie hier.
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
Vorauszahlung
17. Februar
15. Mai
15. August
17. November
Jährliche Zahlung Grundsteuer (auf Antrag)
1. Juli 2025
Abgabetermin der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2023 über Steuerberater:
2. Juni 2025
Anmerkungen:
Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages.
Das Finanzamt darf aber einen Säumniszuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages berechnen. Denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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