Steuerkalender
ABGABEFRISTEN 2026
Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Lohnsteueranmeldungen und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Bauabzugsteuer:
Monatszahler
12. Januar
10. Februar
10. März
10 April
11. Mai
10. Juni
10. Juli
10. August
10. September
12. Oktober
10. November
10. Dezember
11. Januar 2027
Vierteljahreszahler
12. Januar
10. April
10. Juli
12. Oktober
11. Januar 2027
Jahreszahler
12. Januar
Umsatzsteuer – Abgabe und Zahlung:
Voranmeldung Monatszahler
12. Januar
10. Februar
10. März
10 April
11. Mai
10. Juni
10. Juli
10. August
10. September
12. Oktober
10. November
10. Dezember
11. Januar 2027
Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich, §§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Vierteljahreszahler
12. Januar
10. April
10. Juli
12. Oktober
11. Januar 2027
Zusammenfassende Meldung (ZM) – Monatszahler
26. Januar
25. Februar
25. März
27. April
26. Mai
25. Juni
27. Juli
25. August
25. September
26. Oktober
25. November
28. Dezember
Hier finden Sie mehr zu den Fristen für ZM. Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelten nicht für die ZM.
OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren
4. Quartal 2025: 30. Januar 2026
1. Quartal 2026: 30. April 2026
2. Quartal 2026: 31. Juli 2026
3. Quartal 2026: 30. Oktober 2026
4. Quartal 2026: 29. Januar 2027
Informationen zum OSS-Verfahren finden Sie hier.
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
Vorauszahlung
16. Februar
15. Mai
17. August
16. November
Jährliche Zahlung Grundsteuer (auf Antrag)
1. Juli 2026
Abgabefrist der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2024 über Steuerberater:
30. April 2026
Anmerkungen:
Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages.
Das Finanzamt darf aber einen Säumniszuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages berechnen. Denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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