Basisinformationen
Geschenke für Mitarbeiter und Geschäftsfreunde
Das Lohnsteuerecht bietet bei Sachgeschenken zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Geschenke an Arbeitnehmer: Sachbezugsfreigrenze bis 44 Euro monatlich
Werden Geschenke an Mitarbeiter verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Betracht. Sofern diese Grenze nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für ein Jobticket, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke – auch Warengutscheine – steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Sachbezugsfreigrenze für Warengutscheine und Prepaidkarten
Die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist auch für Gutscheine mit Geldbetrag möglich. Ebenso eine Zahlung des Arbeitgebers an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. In der letzten Zeit häufen sich Fälle, bei denen Arbeitgeber den Mitarbeitern über Guthaben- oder Prepaidkarten die Möglichkeit anbieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Das können beispielsweise Warenhäuser, Baumärkte oder Modegeschäfte sein.Eine Barauszahlung des Guthabens darf aber nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte handeln, die eine Kreditkartenfunktion hat.
Steuerbefreiung für „Aufmerksamkeiten“ bis 60 Euro
Sogenannte Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter aus besonderem Anlass sind bis zu einer Freigrenze von 60 Euro steuer- und versicherungsfrei. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten. Weihnachten ist kein derartiges persönliches Ereignis.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von 35 Euro, ab 1.1.2024 bis 50 Euro netto (je Geschäftsfreund und Jahr) abzugsfähig. Den Wert der Geschenke bis zu 35 Euro (41,65 Euro inkl. 19 Prozent Mehrwertsteuer), ab 1.1.2024 bis zu 50 Euro (59,50 Euro inkl. 19 Prozent Mehrwertsteuer) muss grundsätzlich der Empfänger als Einnahme versteuern. Alternativ kann der Schenker den Wert pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern. Einzubeziehen sind nach Verwaltungsauffassung alle Geschenke und Incentives. Eine Ausnahme bilden nur sogenannte Streuwerbeartikel mit Anschaffungskosten von maximal 10 Euro.
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