Basisinformationen
Reisekostenpauschalen
Verpflegungsmehraufwand ab 2020 im Inland (Deutschland)
Abgerechnet können Abwesenheiten von 8 bis 24 Stunden pro Tag (Kurzreise ohne Übernachtung oder Tag der An- bzw. Abreise) oder von mindestens 24 Stunden (ganze Tage). Ab dem 1. Januar 2020 gelten für Deutschland folgende Spesen-Pauschbeträge:
Zeit der Abwesenheit | ab 8 bis 24 Stunden | min. 24 Stunden | Übernachtung |
---|---|---|---|
Pauschale | 14 Euro | 28 Euro | 20 Euro |
Reisekostenvergütung für Auslandsreisen
> Übersicht der Pauschbeträge bei Auslandsreisen
Gültig ab 1. Januar 2023
> Übersicht der Pauschbeträge bei Auslandsreisen
Gültig ab 1. Januar 2021
> Übersicht der Pauschbeträge bei Auslandsreisen
Gültig ab 1. Januar 2020
> Übersicht der Pauschbeträge bei Auslandsreisen
Gültig ab 1. Januar 2019
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letztenTätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 32 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 Euro) auf 28 Euro zu kürzen.
Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für
Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua
und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und
Grenadinen sowie Suriname.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Detailinformationen zum Reisekostenrecht und zur Pendlerpauschale finden Sie hier.
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